ten. Er beruft sich auf die während mehr als zwanzig Jahren erfolgte Nutzung im Sinne einer Nichtausübung von Wendemanövern. Zur Bestimmung des Inhalts eines ungemessenen und uneingeschränkten Geh- und Fahrwegrechts taugt die Art der Ausübung während längerer Zeit nur bedingt. Sie kann ein Beleg dafür sein, dass die Dienstbarkeit nicht einen enger begrenzten Inhalt und einen geringeren Umfang hat. Dagegen kann die Dienstbarkeit sehr wohl einen umfassenderen Inhalt und einen grösseren Umfang haben (Urteil BGer 5C.199/2002, E. 3.2).