das Bundesgericht ein kurzes Anhalten, um ein Tor zu öffnen, als im Fahrrecht enthalten erachtet. Anders sieht es etwa für das Abstellen oder Parkieren von Fahrzeugen auf einer Fahrweg-Dienstbarkeitsfläche aus. Ein Fahrwegrecht schliesst kein Parkierungsrecht in sich ein (Peter Liver, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band IV, Das Sachenrecht, 2. A., Zürich 1980, N 168 zu Art. 730 ZGB). Ein solches macht der Berufungsbeklagte im Übrigen ausdrücklich nicht geltend. Weil die Auslegung des Erwerbstitels ein klares Ergebnis ergibt, müsste auf die Art der Ausübung grundsätzlich nicht eingegangen werden.