Bereits für die Zufahrt (vorwärts) in die Garage hätte das Grundstück Nr. 2011 überfahren werden müssen. Bei der Ausfahrt wäre dann ein Wendemanöver – unter zwingender Beanspruchung des Grundstückes des Berufungsklägers – ausgeführt worden. Ein solches Wendemanöver wäre nicht aus Sicherheitsgründen vorgenommen worden, sondern weil sich damit eine Kurvenfahrt rückwärts hätte verhindern lassen. Kurvenfahrten rückwärts werden als unangenehm empfunden und deshalb umgangen. Dies gilt nicht nur heute, sondern galt bereits in den Achtzigerjahren des vorhergehenden Jahrhunderts.