Wie bereits erwähnt, wurde das Wegrecht auf der „gemeinsamen Zufahrt“ eingerichtet. Im Dienstbarkeitsvertrag ist die Mutationsurkunde Nr. 2619 und damit auch der darin enthaltene Plan zum Bestandteil des Vertrages erklärt worden. Diesem Plan lassen sich die ungefähren Dimensionen der gemeinsamen Zufahrt im Zeitpunkt der Entstehung des Vertrages entnehmen. Auf der Parzelle Nr. 2007 handelt es sich um den Anteil am damals bestehenden Strässchen. Dieser Anteil hat ungefähr die Form eines rechtwinkligen Dreiecks. Der Anschluss an die B.-Strasse, also die nordwestseitliche Kathete des Dreiecks, weist eine Länge von rund 5 Metern auf (Der Berufungsbeklagte hat den gleichen Wert berechnet.