sein Grundstück zu gelangen. Weil ein Wenden auf dem eigenen Vorplatz nicht möglich ist, kann der Berufungsbeklagte bei einer Einfahrt vorwärts – wenn das Grundstück des Berufungsklägers nicht tangiert werden soll – nur rückwärts auf die B.-Strasse ausfahren. Es fragt sich, ob das im April 1983 begründete Wegrecht das Recht des Berufungsbeklagten beinhaltet, auf dem, dem Berufungskläger gehörenden Vorplatz, ein Wendemanöver durchzuführen, so dass die Einfahrt in die B.-Strasse vorwärts erfolgen kann. 3.1 Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht.