In die Unterhaltskosten miteinbezogen sind auch die Aufwendungen für den Schneebruch. Eine allfällige Anpassung der gemeinschaftlichen Zufahrt, die sich durch die Überbauung der Grundstücke Nr. 2007 und Nr. 2011 als notwendig erweisen sollte, geht ausschliesslich zu Lasten des jeweiligen Eigentümers, dessen Bauvorhaben eine Anpassung verursacht.“ Im Grundbuch eingetragen ist als Last bzw. Recht ein „Fahr- und Fusswegrecht“. […] Der Einzelrichter des Kantonsgerichts holte ein Gutachten ein, und dem erstinstanzlichen Entscheid lag folgender Plan bei: