Bei der Strasse nördlich der Grundstücke Nr. 2007 und Nr. 2011 handelt es sich um die B.-Strasse. Sie ist als Regionalverbindungsstrasse Nr. X im Kantonsstrassenverzeichnis (bGS 731.111.2) aufgenommen. Zwischen den Grundstücken Nr. 2007 und Nr. 2011 besteht ein gegenseitiges unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Im Dienstbarkeitsvertrag vom 6. April 1983 wurde das Wegrecht wie folgt begründet: „Die jeweiligen Eigentümer von Grundbuch A. Nr. 2007 und Nr. 2011 räumen sich hiermit gegenseitig das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf der gemeinsamen Zufahrt ab der B.-Strasse ein. Diese Dienstbarkeit umfasst