Der Berufungskläger erwarb die Parzelle Nr. 2011 im Januar 1983. Der Berufungsbeklagte ist seit 1993 Eigentümer von Parzelle Nr. 2007. Die Überbauung der Parzelle Nr. 2007 mit einem Einfamilienhaus erfolgte in den Jahren 1983/1984. In der gleichen Zeit wurde auch auf Grundstück Nr. 2011 – auf den bestehenden Garagen – eine Wohnbaute errichtet. Die entsprechende Baubewilligung wurde im März 1983 erteilt. 1997 liess der Berufungsbeklagte eine Doppelgarage als Anbaute erstellen. Die heutige Situation präsentiert sich folgendermassen: