Bei der Berechnung dieses Betrages ist sie von 230 Arbeitstagen im Jahr, 126.8 km Arbeitsweg pro Arbeitswoche und einem Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer ausgegangen. Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger moniert, dass sein „aktiver Betreuungspart“ nicht beachtet worden sei. Ihm seien die Fahrtkosten zur Kinderkrippe nicht angerechnet worden, wohingegen bei der Ehefrau die jeweiligen Fahrten zur Kinderkrippe berücksichtigt worden seien. Dies stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Es seien ihm insgesamt Fr. 500.00 anzurechnen.