ihr gestützt auf diese Vergleichszahlen ein gerundeter Mittelwert von Fr. 1‘100.00 zugestanden. Es wird nicht übersehen, dass dieser Wert erheblich unter demjenigen liegt, der dem Berufungskläger für die Wohnkosten angerechnet wird. Dazu ist aber bereits ausgeführt worden, dass eine Gleichstellung nicht bei den Kosten, sondern beim Wohnkomfort anzustreben ist. Stehen sich Miete und Eigentum gegenüber, ist es, wie der vorliegende Fall sehr schön zeigt, sehr wohl möglich, dass bei vergleichbarem Komfort grosse Differenzen bei den Kosten bestehen.