Bei den vorliegenden Verhältnissen beträgt dieser Anteil Fr. 256.00, wie der Berufungskläger richtig festhält. Dieser Kostenanteil dient dem Obhutsinhaber zur Deckung der Mehrkosten, die der Mehrbedarf an Raum (für das Kind) verursacht. In konstanter Praxis der ausserrhodischen Gerichte wird der im Kinderunterhaltsbetrag enthaltene Wohnkostenanteil von den effektiven Wohnkosten des Obhutsinhabers in Abzug gebracht. Die Vorinstanz hat davon abgesehen mit der Begründung, der Wohnkostenanteil stehe der Ehefrau zusätzlich zu und diene der Abdeckung der Wohnbedürfnisse des Kindes E. Dieses wohnt mit seiner Mutter zusammen in einem Einfamilienhaus.