Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages hatte die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bereits stattgefunden und dem Berufungskläger musste der Einfluss höherer Mietkosten auf die Unterhaltsberechnung bewusst sein. Wer einfach vollendete Tatsachen schaffen will, indem er eine teurere Wohnung bezieht, verdient keinen Schutz (Philipp Maier, a.a.O., S. 1232). […] 4.4 Der Ehefrau gestand die Vorinstanz die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Liegenschaft in der Höhe von Fr. 1‘354.00 (2011) bzw. Fr. 1‘324.00 (ab 2012) zu.