Aufgrund dessen rechtfertigt sich ein Zuschlag auf dem Durchschnittsmietzins von Fr. 300.00. Mit einem Betrag von Fr. 2‘100.00 sollte es dem Berufungskläger möglich sein, eine im Komfort mit dem Haus der Berufungsbeklagten vergleichbare Wohnung in Teufen oder St.Gallen zu mieten. Wenn sich der 86 B. Gerichtsentscheide 3629