Dabei ist der tatsächliche zahlenmässige Unterschied zwischen den Wohnkosten der beiden Ehegatten unbeachtlich. Der Berufungskläger ist nach seinem Auszug aus dem gemeinsamen Haus in eine 5-Zimmer-Wohnung gezogen. Noch zu Beginn rechnete er mit Wohnkosten von Fr. 2‘000.00 für sich und konnte einen Mietvertrag für eine 5-Zimmer- Wohnung in St.Gallen für Fr. 1‘710.00 monatlich inkl. Heiz- und Nebenkosten abschliessen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens unterzeichnete er am 27. Dezember 2012 einen Mietvertrag für eine sehr viel teurere 4.5- Zimmer-Wohnung mit einem Mietzins von monatlich Fr. 2‘940.00 (inkl. Auto- Abstellplatz).