Eheschutzverfahren; Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bei den Wohnkosten sollen beide Ehegatten den bisherigen Lebensstandard in gleichem Masse fortführen können, wobei sich die Gleichbehandlung der Parteien grundsätzlich auf den Lebensstandard bezieht und nicht auf die Höhe der angerechneten Kosten. Nichtberücksichtigung der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts (Praxisänderung).