B. Gerichtsentscheide 3629 Trennung musste die Berufungsklägerin sich zuerst wieder resp. überhaupt erst ins Erwerbsleben eingliedern. Diesen ersten Schritt hat sie, die seit zwei Jahren bei derselben Firma angestellt ist, offenkundig erfolgreich gemacht. Die Kinder C. und D. sind heute 14 und 13 Jahre alt und besuchen seit August 2014 die Oberstufe. Sie sind somit in einem Alter, in dem sie keiner permanenten Betreuung mehr bedürfen, sondern auch einmal ein paar Stunden alleine gelassen werden können. Kommt hinzu, dass in der Oberstufe voraussichtlich nur noch der Mittwochnachmittag schulfrei ist.