Aus den Erwägungen: 4.3 Die Vorinstanz hat dem Ehemann Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1‘790.00 angerechnet. Einen solchen Betrag hat auch die Ehefrau anerkannt. Der Berufungskläger zeigt sich damit nicht einverstanden und beansprucht für sich einen Wohnkostenbetrag von Fr. 2‘940.00. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Parteien auszugehen. Es sind deshalb nur Auslagen anzurechnen, die tatsächlich und nachweislich anfallen (Urteil BGer 5P.267/2004, E. 5; vgl. auch Amtsbericht Obwalden 2008/2009, S. 49).