Kommt hinzu, dass in der Oberstufe voraussichtlich nur noch der Mittwochnachmittag schulfrei ist. Da die Kinder sogar etwas weniger Zeit pro Woche bei der Mutter verbringen und der Vater sich unbestrittenermassen bezüglich Schulbelange und Freizeitaktivitäten sehr engagiert, ist nicht einzusehen, wieso der Mutter mittelfristig ein tieferes Arbeitspensum zugebilligt werden sollte als dem Vater. Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb ab 1. April 2015 auch auf Seiten der Berufungsklägerin von einem 100 %-Pensum auszugehen. OGer, 20.10.2014 3629