[…]. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vollzeiterwerbstätigkeit erst zumutbar, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (BGE 135 III 158 E. 3.2; Ingeborg Schwenzer, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, 2. A., Bern 2010, N 59 zu Art. 125 mit weiteren Verweisen). Steht den Eltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam zu und tragen beide in gleichem Umfang zur Betreuung bei, ist auch Erwerbstätigkeit für beide Elternteile in gleichem Ausmass zumutbar, soweit die Berücksichtigung der übrigen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien nicht zu einem anderen Ergebnis führt (Ingeborg Schwenzer, a.a.