Dabei sind ihre Erwerbsmöglichkeiten konkret aufzuzeigen (Urteil BGer 5A_311/2010, E. 3.2). Aktuell beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen der Berufungsklägerin auf Fr. 2‘497.00 und der Bedarf auf Fr. 3‘911.00. Bei einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 9‘812.00 und einem Gesamtbedarf von Fr. 9‘804.00 (inkl. Unterhalt der Kinder) resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 8.00. Zählt man die Hälfte davon zum Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3‘911.00 ergibt dies einen gebührenden Unterhalt von Fr. 3‘915.00 und nach Abzug des eigenen Erwerbs einen Unterhaltsanspruch von Fr. 1‘418.00. Dieser ist praxisgemäss auf Fr. 1‘400.00 abzurunden. […].