meinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E. 4.1, m.w.H.). Hat die Ehe nicht sehr lange gedauert, so hat der Ehegatte im Übrigen keinen Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltsrente. Diesfalls vermag die durch die Ehe erworbene Vertrauensposition (BGE 135 III 59 E. 4.1, m.w.H.) keinen längerdauernden Anspruch auf Unterhalt zu begründen, als es Kinderbetreuungspflichten und der Wiedereinstieg in den Beruf verlangen (Urteil BGer 5A_478/2010, E. 4.1.2 [Pra 2012 Nr. 27]). Bei der Festsetzung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen Unterhaltsanspruchs ist gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten vorzugehen (BGE 134 III 145 E. 4;