Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat („lebensprägende Ehe“). Hat eine Ehe mindestens 10 Jahre gedauert – dabei ist das Trennungsdatum der Parteien massgebend (Urteil BGer 5A_478/2010, E. 4.1.2, in: Pra 2012 Nr. 27) – ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen. Eine Ehe gilt sodann gemäss herrschender Rechtsprechung unabhängig von ihrer Dauer in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr ge- 83 B. Gerichtsentscheide 3628