Bei alternierender Obhut betrage ihr Bedarf Fr. 4‘978.00. Insgesamt ergebe sich ein zu teilender Überschuss von Fr. 332.00. Zähle man zum Bedarf den hälftigen Überschuss hinzu und ziehe davon das eigene Einkommen sowie die Kinderunterhaltsbeiträge ab, ergebe sich ein Fehlbetrag von Fr. 1‘588.00. Entsprechend sei der Ehemann zu verpflichten, ihr bis 31. März 2017 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘600.00 zu bezahlen.