82 B. Gerichtsentscheide 3628 zen. Ihr Verdienst im Zusammenhang mit dem „Zöpfeln“ an Märkten sei sehr schwankend. Die Einkünfte seien in den letzten Jahren immer stärker gesunken, weshalb in Berücksichtigung sämtlicher Auslagen nur noch ein vernachlässigbares jährliches Einkommen verbleibe. Dieses sei ohnehin als überobligatorisch zu bezeichnen und daher nicht zu berücksichtigen. Bei alternierender Obhut betrage ihr Bedarf Fr. 4‘978.00.