Der Ehemann sei deshalb zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während einer Übergangszeit bis 31. Juli 2014 den bestehenden Fehlbetrag zu ersetzen und ihr einen monatlichen und monatlich im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von gerundet Fr. 800.00 zu leisten. Aufgrund der Befristung desselben könne auf eine Indexierung verzichtet werden. 2.2 Die Berufungsklägerin liess dazu ausführen, die Vorinstanz habe die Ausgabepositionen grundsätzlich korrekt berechnet. Auf Seiten der Ehefrau sei einzig ein Betrag von Fr. 140.00 für die auswärtige Verpflegung einzuset-