von Fr. 3‘650.00 angerechnet werden. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Ehefrau ergebe bis 31. Juli 2014 einen Fehlbetrag von Fr. 768.00 und ab 1. August 2014 einen geringen Überschuss von Fr. 312.00. Demgegenüber verbleibe dem Ehemann nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2‘300.00 und unter Aufrechnung des (im Kinderunterhalt enthaltenen) Wohnkostenanteils der Kinder von Fr. 450.00 ein monatlicher Überschuss von Fr. 1‘869.00. Der Ehemann sei deshalb zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art.