B. Gerichtsentscheide 3628 2. Zivilrecht 3628 Eigenversorgungskapazität nach Scheidung (Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB). Steht den Eltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam zu und tragen beide in gleichem Umfang zur Betreuung bei, ist auch Erwerbstätigkeit für beide Elternteile in gleichem Ausmass zumutbar, sofern die Berücksichtigung der übrigen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien nicht zu einem anderen Ergebnis führt.