umfänglich abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie hoch der von der Klägerin geltend gemachte, vom Beklagten allerdings bestrittene Schaden zu beziffern wäre. OGer, 27.02.2013 Dieses von der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts erstinstanzlich gefällte Urteil wurde von der auf Anordnung des Bundesgerichts (Urteil BGer 4A_546/2013) als zweite Instanz eingesetzten zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts mit Urteil vom 27. Oktober 2015 rechtskräftig bestätigt. 81