7. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Haftung des Beklagten einerseits deshalb zu verneinen ist, weil bei der Abgabe und Dosierung der Medikamente keine Sorgfaltswidrigkeit festgestellt werden konnte. Bei der pflichtwidrig unterlassenen einen Arztvisite entfällt die Haftung des Beklagten anderseits deshalb, weil ein hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen dieser Teilursache und dem geltend gemachten Schaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Aus diesen Gründen ist die Klage voll- 80 B. Gerichtsentscheide 3627