Um den Verlust einer Behandlungschance als Schadensposition einzuführen, bedürfte es ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage, wie sie derzeit nicht nur im schweizerischen Zivilrecht, sondern auch im kantonalen Staatshaftungsrecht fehlt. 7. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Haftung des Beklagten einerseits deshalb zu verneinen ist, weil bei der Abgabe und Dosierung der Medikamente keine Sorgfaltswidrigkeit festgestellt werden konnte.