Dabei wird im Wesentlichen die (vorliegend zu einem früheren Zeitpunkt) entgangene Behandlungschance aufgrund der Erfolgswahrscheinlichkeit dieser Behandlung in ein hypothetisches Vermögen umgerechnet. Das Bundesgericht hat indessen erkannt, dass die Ableitung eines Schadenersatzes aus dieser Theorie nicht mit der von der Differenztheorie beherrschten Schadensberechnung nach schweizerischem Haftpflichtrecht zu vereinbaren ist (vgl. Pra 2008, a.a.O, E. 4.4.3 und Bemerkung dazu). Um den Verlust einer Behandlungschance als Schadensposition einzuführen, bedürfte es ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage, wie sie derzeit nicht nur im schweizerischen