O., S. 128 f.). Der Beklagte geht unter Hinweis auf BGE 133 III 462 (Pra 2008, Nr. 27) zutreffend davon aus, dass es sich angesichts der um 17:00 Uhr unterbliebenen und der erst später (um 20:00 Uhr) wieder vorgenommenen Visite sowie der entsprechend auch erst rund drei Stunden später angeordneten CT-Untersuchung und Notoperation (Ventrikeldrainage) um einen beispielhaften Fall einer "perte d'une chance" handelt. Dabei wird im Wesentlichen die (vorliegend zu einem früheren Zeitpunkt) entgangene Behandlungschance aufgrund der Erfolgswahrscheinlichkeit dieser Behandlung in ein hypothetisches Vermögen umgerechnet.