Damit entfällt die Haftung des Beklagten auch in diesem Punkt, und zwar ohne dass dieser, wie ihm von der Klägerin fälschlicherweise unterstellt wird, auf das Anrufen einer Reserveursache angewiesen wäre. 6.4 Ist der Kausalzusammenhang zwischen der ärztlichen Unterlassung und der Gesundheitsschädigung vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so hilft der Klägerin auch die in solchen Fällen schon angerufene Theorie der entgangenen Chance nicht weiter (sog. perte d’une chance, vgl. Jäger/Schweiter, a.a.O., S. 128 f.).