BGer 4A_397/2008, E. 4.1), besteht somit weder Grundlage noch Anlass, von deren Rechtsprechung und der oben zitierten zivilrechtlichen Lehre abzuweichen. Somit bleibt es dabei, dass der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der um 17:00 Uhr pflichtwidrig unterlassenen zusätzlichen Arztvisite und den nach der Notoperation aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit entfällt die Haftung des Beklagten auch in diesem Punkt, und zwar ohne dass dieser, wie ihm von der Klägerin fälschlicherweise unterstellt wird, auf das Anrufen einer Reserveursache angewiesen wäre.