) meint, für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit genüge in dieser Konstellation bereits eine Wahrscheinlichkeitsquote von 51 %. Abgesehen davon, dass diese Autoren bekanntlich vorab die sozialversicherungsrechtliche Lehre vertreten, wurde oben in Erwägung 5 bereits festgehalten, dass die für den Haftpflichtprozess in dieser Frage wohl herrschende zivilrechtliche Lehre (Hans P. Walther, a.a.O., S. 54 ff.) im Gegenteil davon ausgeht, dass eine Wahrscheinlichkeitsquote von 51 % nicht genügt, sondern dass nach wie vor eine solche von wenigstens 75 % gefordert ist. Eine wei-