Zutreffend ist der Hinweis der Klägerin, dass sich vorliegend zwei alternative Kausalverläufe gegenüber stehen, nämlich die Folgen der unterlassenen zusätzlichen Arztvisite einerseits und der Ohnehinverlauf anderseits. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin indessen, wenn sie unter Hinweis auf Kieser/Landolt (Unfall-Haftung-Versicherung, Zürich/St.Gallen 2012, N 2179 ff.) meint, für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit genüge in dieser Konstellation bereits eine Wahrscheinlichkeitsquote von 51 %.