Gestützt darauf hat sich in der vorstehenden Beweiswürdigung ergeben, dass vorliegend bestenfalls von einer Teilkausalität der unterlassenen Arztvisite hätte gesprochen werden können, nachdem die intrazerebrale Hämorrhagie schon vor der um 17:00 Uhr unterlassenen Visite begonnen haben muss und die Abgabe und Dosierung der Medikamente im massgeblichen Zeitpunkt (ab Spitaleintritt) als korrekt bezeichnet werden muss. Zutreffend ist der Hinweis der Klägerin, dass sich vorliegend zwei alternative Kausalverläufe gegenüber stehen, nämlich die Folgen der unterlassenen zusätzlichen Arztvisite einerseits und der Ohnehinverlauf anderseits.