Dem wurde bereits in der Fragestellung des Gerichts an die Gutachter Rechnung getragen und in der Folge hat insbesondere Prof. B. die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen. Gestützt darauf hat sich in der vorstehenden Beweiswürdigung ergeben, dass vorliegend bestenfalls von einer Teilkausalität der unterlassenen Arztvisite hätte gesprochen werden können, nachdem die intrazerebrale Hämorrhagie schon vor der um 17:00 Uhr unterlassenen Visite begonnen haben muss und die Abgabe und Dosierung der Medikamente im massgeblichen Zeitpunkt (ab Spitaleintritt) als korrekt bezeichnet werden muss.