gungen (Schaden) vorliegend nicht mit dem massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Fehlt es trotz pflichtwidrig unterlassener Arztvisite somit am haftungsbegründenden Kausalzusammenhang, steht ohne weiteres fest, dass die Haftung des Beklagten auch diesbezüglich verneint werden muss. 6.3 Was die Klägerin in ihrer Stellungnahme sonst noch vortragen lässt, vermag an dieser Beweiswürdigung und Schlussfolgerung nichts zu ändern […]. Die Klägerin weist im Übrigen aber zutreffend darauf hin, dass für die Bejahung eines Kausalzusammenhanges der Nachweis einer Teilkausalität genügt.