Unter diesen Umständen kann die alternative Sachverhalts- und Kausalvariante (ICH um 17:00 Uhr noch nicht manifester als um 14:00 Uhr) vernünftigerweise nicht einfach ausser Betracht fallen, da sie massgebliche Zweifel an der zwar wahrscheinlicheren, aber mit 50–74 % nicht überwiegend wahrscheinlich erstellten Hauptvariante begründet. Um lediglich, aber immerhin, massgebliche Zweifel an der Hauptvariante 78 B. Gerichtsentscheide 3627