Mit diesem alternativen Sachverhalts- und Kausalverlauf muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, nachdem mit Prof. B. davon auszugehen ist, dass die Hauptvariante zwar wahrscheinlicher zutrifft, aber mit der auf 50– 74 % bezifferten Wahrscheinlichkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich im Sinne der Rechtsprechung erstellt ist. Unter diesen Umständen kann die alternative Sachverhalts- und Kausalvariante (ICH um 17:00 Uhr noch nicht manifester als um 14:00 Uhr) vernünftigerweise nicht einfach ausser Betracht fallen, da sie massgebliche Zweifel an der zwar wahrscheinlicheren, aber mit 50–74 % nicht überwiegend wahrscheinlich erstellten Hauptvariante begründet.