damit wäre es auch bei der Notoperation beim gleichen bzw. tatsächlichen Timing geblieben und selbstredend auch beim gleichen Outcoming bzw. Schaden). Mit diesem alternativen Sachverhalts- und Kausalverlauf muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, nachdem mit Prof. B. davon auszugehen ist, dass die Hauptvariante zwar wahrscheinlicher zutrifft, aber mit der auf 50– 74 % bezifferten Wahrscheinlichkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich im Sinne der Rechtsprechung erstellt ist.