Das heisst, bei dieser Sachverhaltsvariante wäre für den Oberarzt die neurologische Fehlentwicklung noch genauso wenig erkenn- und voraussehbar gewesen, wie um 14:00 Uhr. Der Oberarzt hätte dann also auch noch um 17:00 Uhr keinen Anlass gehabt, zum Ausschluss der bislang diagnostizierten dialyse-assoziierten Störung eine Blutuntersuchung anzuordnen (auch für die CT-Untersuchung hätte diesfalls noch kein Anlass bestanden, diese früher als dann tatsächlich geschehen, zu veranlassen; damit wäre es auch bei der Notoperation beim gleichen bzw. tatsächlichen Timing geblieben und selbstredend auch beim gleichen Outcoming bzw. Schaden).