Mit der pflichtwidrig unterlassenen Arztvisite wären im Sinne einer Teilursache zwar wahrscheinlich, aber nach den auf gerichtliche Nachfrage hin quantifizierten Erkenntnissen von Prof. B. nicht überwiegend wahrscheinlich geringere Beschwerden die Folge gewesen. In Würdigung dieses, auf Nachfrage hin nun nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens und der gesamten Akten kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung und nebst diesem bloss als wahrscheinlich erkannten Kausalverlauf nicht ausser Betracht fallen, dass an dieser zusätzlichen Visite der über Stunden progressive Verlauf dieser intra-