hätte?) hält Prof. B. wörtlich wiederum dafür, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geringer ausgefallen wären. Auf gerichtliche Nachfrage hin präzisiert er dann dahingehend, dass mit dieser Arztvisite diese Beeinträchtigungen mit einer Wahrscheinlichkeit von > 50 %–74 % geringer ausgefallen wären. Das heisst, er hält geringere Beeinträchtigungen damit genau genommen zwar für möglich, aber i.S.v. Lehre und Rechtsprechung zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eben nicht als überwiegend wahrscheinlich.