Das heisst, dem Oberarzt kann zweifellos das Unterlassen der zusätzlichen Arztvisite um 17:00 Uhr vorgeworfen werden, nicht jedoch (Klägerin), er hätte diese progressive Symptomatik schon früher, nämlich schon anlässlich der stattgehabten Visite um 14:00 Uhr pflichtwidrig nicht erkannt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass um 14:00 Uhr noch kein Anlass bestand, eine Blutuntersuchung oder gar ein CT zu veranlassen. 6.1.2