Er hält dann aber hinsichtlich der (vom Gericht bereits als pflichtwidrig unterlassen erkannten) Arztvisite um 17:00 Uhr dafür, dass an dieser zusätzlichen Visite die progressive (neurologische) Symptomatik für den Oberarzt erkennbar gewesen wäre. Das heisst, diese zusätzliche Visite wäre notwendig, aber nach seiner Auffassung auch hinreichend gewesen, um diese progressive Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einer von Prof. B. ausdrücklich auf >75 % bezifferten Wahrscheinlichkeit zu erkennen.