zwar hilfreich gewesen, aber eine stündliche Arztvisite wertet er auf vergleichbaren und selbst Fachabteilungen als ungewöhnlich und auf einer Allgemeinabteilung als nicht realisierbar. Daraus hat sich ergeben (oben), dass das Unterlassen stündlicher Visiten an jenem Nachmittag nicht als pflichtwidrig zu beurteilen ist. Er hält dann aber hinsichtlich der (vom Gericht bereits als pflichtwidrig unterlassen erkannten) Arztvisite um 17:00 Uhr dafür, dass an dieser zusätzlichen Visite die progressive (neurologische) Symptomatik für den Oberarzt erkennbar gewesen wäre.