Er schätzt das rechtmässige Alternativverhalten dort somit nur möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich als schadensverhindernd ein. In seiner Antwort zu Frage 3.c lässt Prof. B. als Neurologe sodann durchblicken, dass die Erkennbarkeit einer intrazerebralen Hämorrhagie (ICH) schwierig ist und dass insbesondere davon ausgegangen werden muss, dass diese progressive neurologische Symptomatik (Erbrechen, zunehmende Bewusstseinsstörungen) über eine gewisse Zeit missdeutet werden kann. Eine engmaschigere Überwachung wäre seines Erachtens für die Erkennbarkeit 76 B. Gerichtsentscheide 3627