In einer Vorwegnahme zur anschliessenden Frage hält er aber ausdrücklich auch dafür, es bleibe ungewiss, ob eine Vorverlegung der Diagnostik und der Intervention am Outcoming (Schaden) etwas geändert hätten und beziffert den Wahrscheinlichkeitsgrad auf >50–74 %, wobei er handschriftlich präzisiert, es handle sich dabei um den Grad der Ungewissheit(!). Er schätzt das rechtmässige Alternativverhalten dort somit nur möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich als schadensverhindernd ein.